Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile

1. Vertragsgegenstand

Gegenstand der Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils aus dem Camper-Mosel Verbund. Reiseleistungen bzw. eine bestimmte Reisequalität schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere die §§651 a-I BGB, finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.

2. Mietpreise

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste bzw. der Preis, der im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Mietpreise schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer, Haftpflicht, Voll- und Teilkaskoversicherung mit ein. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Übergabepauschale gemäß Preisliste berechnet.

3. Berechnung

Übergabe- und Rückgabetag werden zusammen als ein Miettag gerechnet. Es gelten dabei die vereinbarten Uhrzeiten. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Bei Rückgabeverspätung von mehr als einer Stunde wird dem Mieter der Tagespreis für jeden weiteren Tag berechnet.

4. Zahlungsweise

Bei Vertragsabschluss bzw. nach Erteilung der schriftlichen Reservierungsbestätigung durch den Vermieter ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung von 250,00 € zu leisten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die Bestätigung gebunden. Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn gezahlt sein. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Mietpreis sofort fällig.

5. Kaution

a) Die Kaution in Höhe von 1.000,00 € muss bei Fahrzeugübernahme gebührenfrei in bar bei der Vermietstation geleistet werden.

b) Bei ordnungsgemäßer, vertragsgemäßer und unbeschädigter Rückgabe des Fahrzeuges sowie nach erfolgter Mietendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigung, Betankung, Schäden) werden bei Rückgabe des Fahrzeuges mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.

6. Reservierung und Rücktritt

a) Wohnmobilreservierungen sind nur nach schriftlicher Reservierungsbestätigung durch den Vermieter verbindlich. Der Mieter hat Anspruch auf ein Fahrzeug der gebuchten Kategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch.

b) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht wie nachfolgend beschrieben ein.

c) Bei Rücktritt werden folgende Stornogebühren fällig:

10% des Mietpreises bis 60 Tage vor Mietbeginn

50% des Mietpreises vom 59.-18. Tag vor Mietbeginn

100 % des Mietpreises bei weniger als 18 Tagen vor Mietbeginn.

Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung (Einschreiben) beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung empfohlen.

d) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.

7. Übernahme, Rückgabe und Reinigungsgebühren

a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der Vermietstation zu übernehmen und zurückzugeben.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll auszufüllen. Durch die Unterzeichnung des Protokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs vorbehaltlos an.

c) Vor der Fahrzeugübernahme erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Als Ergänzung dazu liegen dem Fahrzeug Bedienungsanleitungen bei.

d) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen und außen gereinigt, vollgetankt und in protokolliertem Zustand zurückzugeben.

Ist das Fahrzeug bei Rückgabe nicht oder ungenügend gereinigt, werden die tatsächlichen Reinigungskosten, mindestens jedoch folgende Beträge berechnet:

Außenreinigung ab 70,00 €

Innenreinigung ab 70,00 €

Toilettenreinigung ab 100,00 €

Ist das Fahrzeug nicht vollgetankt, so wird zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandsentschädigung von 20,00 € berechnet.

e) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.

8. Berechtigte Fahrer

Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 21 Jahre betragen. Ferner muss er zwei Jahre im Besitz des Führerscheins der Klasse 3 bzw. der Klasse B für Fahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder der Klasse C1 für Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet in vollem Umfang dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben bzw. seiner Familie angehören. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.

9. Pflichten des Mieters

Der Mieter muss bei Fahrzeugübergabe selbst erscheinen. Er hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, technische Kontrollen sind regelmäßig durchzuführen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und Regeln sind einzuhalten. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht technisch und optisch verändern (z.B. durch Anbringen von Aufklebern und Klebefolien). Für den ganzen Mietzeitraum bis zur erfolgten Rückgabe am vereinbarten Rückgabeort trägt der Mieter die volle Verantwortung für den Mietgegenstand mit Zubehör.

10. Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:

a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests.

b) zu Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen.

c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind.

d) zu Weitervermietung oder Verleihung

e) zu Zwecken mit erhöhtem Verschleiß, z.B. als Baustellenfahrzeug, Befahren von Straßen im schlechten Zustand und für nicht vorgesehenem Gelände

f) Fahrten in Ost- und außereuropäische Länder sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig.

g) Innerhalb der Fahrzeug besteht Rauchverbot

h) Die Mitnahme von Tieren ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters unzulässig. Dadurch entstehende Reinigungskosten bzw. entgangener Gewinn durch zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.

11. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150,00 € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden, wenn der Garantiefall (Hersteller) nicht mehr gegeben ist. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, wenn die entsprechenden Belege vorgelegt werden können, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 14).

12. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei zu verständigen. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall-/Schadenereignisses telefonisch und dann schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen, Zeugen und deren Unterschriften, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge einschließlich der Versicherungsdaten enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter muss die Daten so sichern, dass insbesondere bei Fremdverschulden die Schadenregulierung erfolgreich abgewickelt werden kann, ansonsten kann der Vermieter den Schaden als Kaskoschaden abrechnen.

13 Versicherungsschutz

a) Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung, Voll- und Teilkaskoversicherung. Bei Kaskoschäden hat der Mieter eine Eigenbeteiligung von 1.000,00 € für jeden einzelnen Schaden zu zahlen. Bei Glasschäden gilt generell eine Selbstbeteiligung von 500 € pro Schadenfall. Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf maximal 3.000 €, d.h. Bei reinen Scheibenreparaturen entfällt die Selbstbeteiligung.

b) Dem Mieter steht eine Schutzbriefversicherung zur Verfügung.

c) Dem Mieter kann eine Reiserücktrittskostenversicherung vermittelt werden.

14. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet während seiner Anmietung für alle Schäden, die von der Haftpflicht und Kaskoversicherung nicht gedeckt sind. Kaskoschäden hat er auf jeden Fall bis zur Höhe der vereinbarten Eigenbeteiligung selbst zu tragen (siehe Ziffer 13).

b) Bei Fremdverschulden haftet der Mieter ebenfalls in vollem Umfang, wenn der Schädiger nicht zu ermitteln ist, bzw. die Schadensregulierung von dritter Seite nicht erfolgt (siehe Ziffer 12. und 13.).

c) Die Markisenbenutzung erfolgt grundsätzlich auf eigenes Risiko des Mieters. Alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung stehen, auch Sturmschäden, werden vom Mieter abzüglich eventueller Versicherungsleistungen getragen.

c) Der Mieter haftet unbeschränkt, wenn er oder der Fahrer einen Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit herbeiführt. Das gleiche gilt bei Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und der Zuladungsbestimmungen, ebenso bei Unfallflucht.

e) Der Mieter haftet voll für alle Schäden, die durch verbotene Nutzung (siehe Ziffer 10), durch nicht vertragsgemäße Rückgabe, durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges, durch eigenmächtige Vertragsverlängerung, durch Nichtbeachten seiner Pflichten u.a. bei Unfall oder Schadensfall (siehe Ziffern 8, 9 und 12) entstanden sind.

f) Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für das Ladegut, dessen sicheres Verstauen und mitgeführtes Zubehör. Für dadurch entstandene Schäden oder dessen Verlust bzw. Beschädigung haftet der Mieter voll.

g) Der Mieter haftet für alle während seiner Anmietung in Verbindung zum Mietfahrzeug anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen.

15. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern. Der Vermieter ist nicht zu Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt.

16. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die über den Mieter erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten (z.B. bei Verkehrsverstößen).

17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation.

b) Ist der Mieter ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder hat der Mieter keinen Gerichtsstand in Deutschland oder seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder ist sein Wohnsitz nicht bekannt, dann wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters vereinbart.

c) Für den zwischen Vermieter und Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

d) Änderungen der allg. Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.

e) Die Überschriften der allgemeinen Vermietbedingungen dienen nur der besseren Übersicht und haben sonst keine Bedeutung.

f) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vermietbedingungen unwirksam werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck wirksam erfüllt werden kann.